Schulpflicht

 

Im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 40 ist festgelegt worden, dass für alle im Land wohnenden Kinder und Jugendliche der Besuch einer Schule verpflichtend ist, die Schulpflicht endet 12 Jahre nach ihrem Beginn.
Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens 9 Jahre die Schule (Vollzeitschulpflicht). Sofern nicht anschließend weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht wird, erfüllen sie ihre Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.
Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen.
Bei Abwesenheit vom Unterricht haben die Sorgeberechtigten zunächst telefonisch, bei Wiederaufnahme des Schulbesuchs schriftlich die Gründe der Abwesenheit mitzuteilen.
Das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Wenn die pädagogische Lösungssuche, auch gemeinsam mit dem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, nicht zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Schulbesuches führt, erfolgt durch den Schulleiter die förmliche Meldung der Schulpflichtverletzung an den Landkreis.

 

 

 

 

 

 




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